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   VGH Baden-Württemberg, 04.03.1996 - 5 S 1526/95   

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VGH Baden-Württemberg, 04.03.1996 - 5 S 1526/95 (https://dejure.org/1996,7262)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.03.1996 - 5 S 1526/95 (https://dejure.org/1996,7262)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. März 1996 - 5 S 1526/95 (https://dejure.org/1996,7262)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Privilegierung einer Dunglege und einer Jauchegrube im Außenbereich für landwirtschaftlichen Betrieb in Ortsrandlage - hier verneint

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1
    Zulässigkeit von Dunglege und Jauchegrube im Außenbereich für im Innenbereich liegenden Hofstelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 1997, 54
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 03.11.1972 - IV C 9.70

    Begriff der Landwirtschaft und des "Dienens"

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.1996 - 5 S 1526/95
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.11.1972 - IV C 9.70 - BVerwGE 41, 138), welcher der erkennende Senat gefolgt ist (vgl. zuletzt Urt. v. 03.08.1995 - 5 S 3229/94 -), dient ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb "nur dann, wenn ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird".
  • BVerwG, 22.11.1985 - 4 C 71.82

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines im Außenbereichs gelegenen Wohn- und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.1996 - 5 S 1526/95
    Die Privilegierung, die § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB landwirtschaftlichen Betrieben einräumt, beruht auf der Überlegung, daß es, wenn auch nicht unabdingbar, so doch sinnvoll, eben "vernünftig" ist, landwirtschaftliche Gebäude den typischerweise im Außenbereich gelegenen Wirtschaftsflächen räumlich zuzuordnen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.11.1985 - 4 C 71.82 - DVBl. 1986, 413).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.1995 - 5 S 3229/94

    Voraussetzungen einer Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.1996 - 5 S 1526/95
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.11.1972 - IV C 9.70 - BVerwGE 41, 138), welcher der erkennende Senat gefolgt ist (vgl. zuletzt Urt. v. 03.08.1995 - 5 S 3229/94 -), dient ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb "nur dann, wenn ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird".
  • VGH Bayern, 29.01.2019 - 1 BV 16.232

    Wohnfläche bei Spargelanbau

    Dieser Bezug liegt vor, wenn ein Standort gewählt wird, der möglichst nahe bei der Hofstelle bzw. im Einzelfall auch bei einem Schwerpunkt der landwirtschaftlichen Flächen liegt (vgl. OVG RhPf, U.v. 27.7.2011 - 8 A 10394/11 - NVwZ-RR 2012, 15; VGH BW, U.v. 4.3.1996 - 5 S 1526/95 - BRS 58 Nr. 87).

    Soweit der Beigeladene vorgetragen hat, dass ihm zu den Spargelanbauflächen näher gelegene, gleichermaßen geeignete Flächen nicht zur Verfügung stehen, kann dieser Umstand die Bevorrechtigung von Anlagen im Außenbereich nicht begründen (vgl. VGH BW, U.v. 4.3.1996 - 5 S 1526/95 - BRS 58 Nr. 87).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.07.2011 - 8 A 10394/11

    Einwendungen gegen eine Beseitigungsverfügung - zum Merkmal der dienenden

    Die Nutzung der Unterstellhalle zu betrieblichen Zwecken entspricht auch der in der Rechtsprechung erhobenen Forderung, bauliche Anlagen in räumlicher Nähe zum Schwerpunkt des Betriebs, insbesondere der Hofstelle, zu errichten (vgl. VGH BW, Urteil vom 4. März 1996 - 5 S 1526/95 - in BRS 58 Nr. 87 und juris, Rn. 23; Söfker, a.a.O., § 35 Rn. 35).
  • VGH Bayern, 20.12.2022 - 1 NE 22.1604

    Eilantrag eines Landwirts gegen Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets

    Dieser Bezug liegt vor, wenn ein Standort gewählt wird, der möglichst nahe bei der Hofstelle bzw. im Einzelfall auch bei einem Schwerpunkt der landwirtschaftlichen Flächen liegt (vgl. BayVGH, U.v. 29.1.2019 - 1 BV 16.232 - BayVBl 2019, 562; OVG RhPf, U.v. 27.7.2011 - 8 A 10394/11 - NVwZ-RR 2012, 15; VGH BW, U.v. 4.3.1996 - 5 S 1526/95 - BRS 58 Nr. 87).
  • VGH Bayern, 20.12.2022 - 1 NE 22.1605

    Eilantrag eines Landwirts gegen Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets

    Dieser Bezug liegt vor, wenn ein Standort gewählt wird, der möglichst nahe bei der Hofstelle bzw. im Einzelfall auch bei einem Schwerpunkt der landwirtschaftlichen Flächen liegt (vgl. BayVGH, U.v. 29.1.2019 - 1 BV 16.232 - BayVBl 2019, 562; OVG RhPf, U.v. 27.7.2011 - 8 A 10394/11 - NVwZ-RR 2012, 15; VGH BW, U.v. 4.3.1996 - 5 S 1526/95 - BRS 58 Nr. 87).
  • VG Schwerin, 15.12.2016 - 2 A 4596/15

    Erfolglose Klage auf Bauvorbescheid für Gärrestebehälter im Außenbereich zwischen

    Dabei sind die örtlichen und betrieblichen Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen (vgl. z.B. Dienen bejaht: VGH München, Urteil vom 26. September 2011 - 1 B 11/550 -, juris: Entfernung von 800 m zwischen Wohnhaus und Maschinenhalle bei verstreuten landwirtschaftlichen Flächen; VG München, Urteil vom 16. Oktober 2008 - M 11 K 07.4957 - juris: Kuhstall an Weideflächen in 300 m Entfernung von der Hofstelle; VG München, Urteil vom 18. Januar 2005 - 1 K 04.3546 -, juris: Ställe in 60 m Entfernung von Hofstelle, wenn Immissionsschutzrecht Abstand erfordert; OVG Koblenz, Urteil vom 27. Juli 2011 - 8 A 10394/11, juris: Unterstellhalle für Geräte in 3 km Entfernung zu Hofstelle bei weiträumig verteilten landwirtschaftlichen Flächen; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2003 - 1 LB 143/02 -, juris: Geflügelmaststall 700 m entfernt von Hofstelle; VG Schleswig, Urteil vom 24. August 2016 - 2 A 20/16 -, juris: Bodenplatte für Pferdemist in räumlicher Nähe zu Schwerpunkten der betrieblichen Abläufe Saat, Düngung und Ernte ohne Anhaltspunkte für "Misttourismus"; Dienen verneint: VGH Mannheim, Urteil vom 04. März 1996 - 5 S 1526/95 - juris: "unvernünftige" Entfernung von 600 m zwischen Jauchegrube und Viehstall; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Februar 1989 - 1 A 246/88 -, juris: angepachteter Stall 500 m entfernt von Hofstelle, wo er ohne Weiteres auch hätte errichtet werden können).
  • VG München, 12.02.2021 - M 9 K 20.550

    Zum Vorliegen eines landwirtschaflitchen Betriebs in Abgrenzung zum Hobby -

    Des Weiteren kann selbst bei Unterstellung zugunsten der Klägers, dass geeignete Flächen für eine dauerhafte Betriebsstätte als Schwerpunkt der Schafzucht seit ca. zehn Jahren fehlen, dies alleine keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB begründen (vgl. VGH BW, U.v. 4.3.1996 - 5 S 1526/95 - juris Rn. 25).
  • VG München, 12.02.2021 - M 9 K 19.2144

    Schafzucht als landwirtschaftlicher Betrieb

    Des Weiteren kann selbst bei Unterstellung zugunsten der Klägers, dass geeignete Flächen für eine dauerhafte Betriebsstätte als Schwerpunkt der Schafzucht seit ca. zehn Jahren fehlen, dies alleine keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB begründen (vgl. VGH BW, U.v. 4.3.1996 - 5 S 1526/95 - juris Rn. 25).
  • VG Ansbach, 30.03.2021 - AN 17 K 19.01874

    Keine Privilegierung der Errichtung einer Halle für Mastgänse bei großer

    In der Rechtsprechung werden diesbezüglich überwiegend Distanzen von grob 50 m bis 1 km von der Hofstelle aus auf eine ausreichende räumliche Zuordnung geprüft (etwa VGH BW, U.v. 4.3.1996 - 5 S 1526/95 - juris Ls., Rn. 23: Privilegierung einer Dunglege und einer Jauchegrube im Abstand von 600 m zur Hofstelle (verneint); NdsOVG, U.v. 18.6.2003 - 1 LB 143/02 - juris Ls. 3, Rn. 63 ff.: Privilegierung eines Geflügelmaststalles im Abstand von 700m zur Hofstelle (bejaht); BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 15 ZB 13.2647 - juris Rn. 16 ff.: Privilegierung eines Feldstadels im Abstand von 880 m zur Hofstelle (verneint); OVG NW, U.v. 15.3.2017 - 7 A 937/15 - juris Rn. 45 ff.: Privilegierung einer landwirtschaftlichen Halle im Abstand von 100 m zur Hofstelle (bejaht); BayVGH, U.v. 29.1.2019 - 1 BV 16.232 - juris Ls., Rn. 22 ff.: Privilegierung einer 5 km von der Hofstelle und 11 km von den Hauptanbauflächen entfernte Mehrzweckhalle (verneint); VG München, U.v. 16.10.2008 - M 11 K 07.4957 - juris Rn. 17: Privilegierung eines Mutterkuhstalls im Abstand von 250 m bis 300 m zur Hofstelle (bejaht)).
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